Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auch mit der Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeiten noch genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2 und E. 5, 8C_25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2). Ist aber die fehlende berufliche Eingliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stellensuche zurückzuführen, fallen etwaige berufliche Eingliederungsmassnahmen nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern allenfalls in die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urteile des