bedingte Erschwernisse bestehen sollten. Folglich kann nicht gesagt werden, er sei gesundheitsbedingt nicht selbst in der Lage, auf dem ihm offenstehenden Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden. Dies insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es auch mit der Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeiten noch genügend realistische Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2 und E. 5, 8C_25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2).