6. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der zu Unrecht abgelehnten beruflichen Massnahmen betrifft (Beschwerde, Ziff. 43 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut beweiskräftiger Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ (vgl. E. 3. und 5. hiervor) in einer angepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist und nicht erkennbar ist, inwiefern bei der Suche nach einer geeigneten, auf das Anforderungsprofil des Beschwerdeführers zugeschnittenen Arbeitsstelle zusätzliche krankheits- - 11 -