Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den medizinischen Akten ergeben sich auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Auf weitere Abklärungen und insbesondere auf das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da davon keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, dem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeit (vgl. E. 3.4. hiervor) zu 100 % arbeitsfähig ist.