5.5. Zusammenfassend erweist sich der für die Beurteilung des Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers massgebende medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) als rechtsgenüglich erstellt. Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den medizinischen Akten ergeben sich auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med.