5.4. In Bezug auf den Morbus Ledderhose (Beschwerde, Ziff. 38) hielt RAD-Arzt Dr. med. B._____ fest, dass kein Rezidiv dokumentiert sei und einzig fernliegende Befürchtungen im Rentenverfahren nicht zu berücksichtigen seien (E. 3.4. hiervor). Diesbezüglich stellte der Beschwerdeführer beschwerdeweise eine hausärztliche Stellungnahme "auf diese Behauptung" in Aussicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 38). Eine solche wurde in der Folge aber nicht ins Recht gelegt, weshalb an der Beurteilung von Dr. med. B._____ letztlich keine Zweifel bestehen. Zudem hat Dr. med. B._____ in seiner Stellungnahme vom 29. November 2023 (VB 41 S. 1; E. 3.2. hiervor)