5.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die (neurologischen) Kopfschmerz-Beschwerden gut unter Kontrolle bekommen hat. Zudem attestierte keiner der entsprechenden Arztberichte dem Beschwerdeführer auch nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, sofern diese überhaupt beurteilt wurde (teils gar im Gegenteil: VB 34 S. 20; S. 12; S. 7; S. 4). Weitere Hinweise darauf, dass die Kopfschmerzthematik seine Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Haushalt beeinträchtigen würden, gehen aus den Akten nicht hervor. So ist beispielsweise dem Fragebogen betreffend Erwerbstätigkeit /