Der Beschwerdeführer kann folglich hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden aus dem Fehlen aktueller fachärztlicher Berichte zufolge fehlender entsprechender Behandlung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ableiten (vgl. insbesondere Beschwerde, Ziff. 36), zumal es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, versicherte Personen einer fachärztlichen Behandlung zuzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Gleichzeitig ist RAD-Arzt Dr. med. B._____ insoweit zuzustimmen, dass der Verzicht auf eine konsequente und leitliniengerechte Behandlung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde, Ziff.