5.2.3.2. In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass beim Beschwerdeführer fachärztlich eine psychische Störung diagnostiziert wurde. So hielt die behandelnde Neurologin des Neurozentrums H._____ in ihrem Bericht anlässlich der neurologischen Konsultation vom 6. Oktober 2022 lediglich fest, dass der Verdacht auf eine Angst-/depressive Störung gemischt bestehe (VB 19 S. 16 f.). Die entsprechende Verdachtsdiagnose stellte auch der behandelnde Anästhesiologe in seinem Bericht vom 7. Dezember 2022 (VB 2 S. 1).