5.2. 5.2.1. Bezüglich der psychiatrischen Komponente bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend mit dem Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 20. Dezember 2022 auseinandergesetzt habe. Der Schluss von RAD-Arzt Dr. med. B._____, dass ohne Behandlung kein Leidensdruck und damit keine psychische Beeinträchtigung bestehe, greife zu kurz. Ohnehin fehle Dr. med. B._____ die fachliche Qualifikation, um eine psychiatrische Beurteilung vorzunehmen (Beschwerde, Ziff. 33 ff.).