Ledderhose sei nicht dokumentiert. Fernliegende Befürchtungen seien im Rentenverfahren nicht zu berücksichtigen, weshalb sich eine erneute Stellungnahme dazu nicht erschliessen würde. Weiter führte er aus, dass sich der psychische Leidensdruck des Beschwerdeführers als eher weniger gross erwiesen hätte, habe dieser sich doch nie in psychiatrischer Behandlung befunden. Auch könne aus den wie bereits gemäss dem besagten Bericht des Schmerzzentrums des Spital E._____ (vgl. E. 3.3. hiervor) nun auch anlässlich der Erstkonsultation bei der Psychiatrischen Dienste F.___