2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 71) zu Recht abgewiesen hat.