Im Rahmen dessen zog sie die medizinischen Akten diverser den Beschwerdeführer behandelnder Ärzte bei. Nach wiederholter Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren – nach entsprechendem Vorbescheid, gegen den der Beschwerdeführer Einwände erhob, sowie erneuter Rücksprache mit dem RAD – mit Verfügung vom 4. Juni 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: