Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2025.301 / am / hf Art. 184 Urteil vom 17. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichter Kathriner Oberrichter Zürcher Gerichtschreiber Siegenthaler Rechtspraktikant Mozzini Beschwerde- A._____ führer unentgeltlich vertreten durch MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Buchserstrasse 18, Postfach, 5001 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. Juni 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1980 geborene gelernte Metzger und zuletzt als (Hilfs-)Koch tätig ge- wesene Beschwerdeführer meldete sich – nach vorgängiger Anmeldung zur Früherfassung vom 6. Dezember 2022 und telefonischer Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin vom 22. Dezember – am 22. Februar 2023 unter Angabe diverser gesundheitlicher Beschwerden bei der Beschwerde- gegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration / Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin verschiedene Abklärungen in persönlicher und medizini- scher Hinsicht. Im Rahmen dessen zog sie die medizinischen Akten diver- ser den Beschwerdeführer behandelnder Ärzte bei. Nach wiederholter Rücksprache mit ihrem internen Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren – nach entsprechendem Vorbescheid, gegen den der Beschwerdeführer Einwände erhob, sowie er- neuter Rücksprache mit dem RAD – mit Verfügung vom 4. Juni 2025 ab. 2. 2.1. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 11. Juli 2025 frist- gerecht Beschwerde und stellte die folgenden Rechtsbegehren: "1. Es sei die Verfügung vom 04.06.2025 aufzuheben. 2. Es seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen nach IVG auszurichten. 3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und der Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgelt- lichen Rechtsbeistand. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. Juli 2025 wurde dem Be- schwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegeh- ren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juni 2025 (Vernehmlas- sungsbeilage [VB] 71) zu Recht abgewiesen hat. 2. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch- schnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs. 3. 3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juni 2025 (VB 71) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Ak- tenbeurteilungen von RAD-Arzt Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 29. No- vember 2023 (VB 41) und 6. Mai 2024 (VB 51) sowie seine Stellungnahme vom 20. März 2025 (VB 70). 3.2. In seiner Aktennotiz vom 29. November 2023 hielt der RAD-Arzt Dr. med. B._____ folgende Diagnosen fest (VB 41 S. 1): "Karpaldachspaltung rechts am 24.05.2023 Eintritt Gesundheitsschadens Resektion der plantaren Fibromatose (M. Ledderhose) rechts am 19.04.2022 und links am 23.06.2021 Mikrochirurgischer Dekompression und ACDF am 29.11.2019" In der angestammten Tätigkeit bestünde mit Eintreten des Gesundheits- schadens vom 24. Mai 2023 bis aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Operationen vom 29. November 2019, vom 23. Juni 2021 und vom 19. April 2022 hätten nicht zu einer längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt. Eine körperlich schwere Tätigkeit sei dauerhaft nicht mehr zumutbar. In einer angepassten Tätigkeit bestünde indes aktuell eine 100%ige Arbeitsfähigkeit, welche sofort in einem 100 %-Pensum auf- genommen werden könne. Eine solche angepasste Tätigkeit sei wechsel- belastend, körperlich leicht, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, -4- ohne hohe Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand und ohne repetitive Umwendbewegungen derselben (VB 41 S. 1). 3.3. In der Aktennotiz vom 6. Mai 2024 ging Dr. med. B._____ ergänzend von folgenden Diagnosen aus (VB 51 S. 1): "Adipositas permagna aktuell: Resektion der plantaren Fibromatose (M. Ledderhose) links am 13.02.2024" Er hielt fest, dass in einer angepassten (dem vorgenannten Belastungspro- fil [E. 3.2. hiervor] entsprechenden) Tätigkeit sowohl quantitativ als auch qualitativ eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, welche nach der Opera- tion vom 13. Februar 2024 bis zum 19. April 2024 von einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit unterbrochen worden sei. Mithin erweise sich die Motiva- tion zur Initiative als der entscheidende prognoserelevante Faktor. Im Wei- teren seien die gemäss dem Bericht des Schmerzzentrums des Spi- tal E._____ vom 22. April 2020 im Vordergrund stehenden belastenden so- zioökonomischen Faktoren, wie etwa die anhaltende Arbeitslosigkeit mit Aussteuerung und Abhängigkeit vom Sozialdienst, der Geldmangel und die IV-Anmeldung (vgl. VB 48 S. 2 f.), zur Kenntnis genommen worden. Insge- samt sei eine Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht erforderlich (VB 51 S. 1 f.). 3.4. Nachdem der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren diverse Ein- wände geltend gemacht hatte, nahm Dr. med. B._____ am 20. März 2025 zu den Vorbringen des Beschwerdeführers Stellung. Er führte dabei im We- sentlichen aus, dass bereits seine Aktennotiz vom 6. Mai 2024 (VB 51; vgl. E. 3.3. hiervor) über die komplikationsfrei verlaufene Resektion der planta- ren Fibromatose (M. Ledderhose), bzw. des indolenten Knotens an der In- nenseite der Fascia plantaris und deren nachvollziehbare 100%ige Arbeits- unfähigkeit "informiert habe". Ein (erneutes) Rezidiv des Morbus Ledder- hose sei nicht dokumentiert. Fernliegende Befürchtungen seien im Renten- verfahren nicht zu berücksichtigen, weshalb sich eine erneute Stellung- nahme dazu nicht erschliessen würde. Weiter führte er aus, dass sich der psychische Leidensdruck des Beschwerdeführers als eher weniger gross erwiesen hätte, habe dieser sich doch nie in psychiatrischer Behandlung befunden. Auch könne aus den wie bereits gemäss dem besagten Bericht des Schmerzzentrums des Spital E._____ (vgl. E. 3.3. hiervor) nun auch anlässlich der Erstkonsultation bei der Psychiatrischen Dienste F._____ am 20. Dezember 2022 im Vordergrund stehenden sozioökonomischen Fakto- ren (Veränderung von sozialen Umständen, Umzug, schwere Erkrankung des Vaters, Konflikte mit dem Sozialamt; vgl. VB 19 S. 9 ff.10) kein negati- ver Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit abgeleitet werden (VB 70 S. 2). -5- Dr. med. B._____ gelangte zum Schluss, dass der medizinische Sachver- halt hinreichend abgeklärt worden sei, weshalb weitere medizinische Ab- klärungen nicht angezeigt seien. Das Zumutbarkeitsprofil sei indes zu ver- vollständigen. So sei eine angepasste Tätigkeit wechselbelastend, über- wiegend sitzend, körperlich leicht, ohne absturzgefährdetes Arbeiten und Steigen auf Gerüsten, Leitern und Dächern, ohne repetitives Begehen von Treppen, ohne Zwangshaltungen für die Wirbelsäule, ohne hohe Anforde- rungen an die Feinmotorik der rechten Hand und ohne repetitive Umwend- bewegungen derselben. Er hielt daran fest, dass in einer solchen ange- passten Tätigkeit nach wie vor eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestünde (VB 70 S. 2). 4. 4.1. Der Versicherungsträger und das Gericht haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen (vgl. Art. 61 lit. c in fine ATSG). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die strei- tigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2. Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Soll ein Versicherungsfall jedoch ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zu- verlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Fest- stellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 4.3. Voll beweistauglich kann auch eine reine Aktenbeurteilung sein, wenn es im Wesentlichen um die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und sich neue Untersuchungen erübrigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_1063/2009 vom 22. Januar 2010 E. 4.2.1 mit Hinweis). -6- Entscheidend ist insbesondere, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersuchungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterla- gen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesge- richts 8C_46/2019 vom 10. Mai 2019 E. 3.2.1; 8C_641/2011 vom 22. De- zember 2011 E. 3.2.2 mit Hinweisen). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die Beschwerdegeg- nerin habe den Sachverhalt in psychiatrischer und neurologischer Hinsicht sowie in Bezug auf den Morbus Ledderhose ungenügend abgeklärt. Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ sei mangelhaft, weshalb eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt sei (Beschwerde, Ziff. 33 ff.). 5.2. 5.2.1. Bezüglich der psychiatrischen Komponente bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich die Beschwerdegegnerin nicht ausreichend mit dem Bericht der Psychiatrischen Dienste F._____ vom 20. Dezember 2022 auseinan- dergesetzt habe. Der Schluss von RAD-Arzt Dr. med. B._____, dass ohne Behandlung kein Leidensdruck und damit keine psychische Beeinträchti- gung bestehe, greife zu kurz. Ohnehin fehle Dr. med. B._____ die fachliche Qualifikation, um eine psychiatrische Beurteilung vorzunehmen (Be- schwerde, Ziff. 33 ff.). 5.2.2. Auf Empfehlung der behandelnden Neurologen (vgl. VB 19 S. 16 f.) begab sich der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2022 für eine Erstkonsulta- tion zur Psychiatrischen Dienste F._____. Im entsprechenden Bericht hat der behandelnde Psychologe, Dr. phil. G._____, beim Beschwerdeführer unter anderem mittelgradiges Gedankenkreisen, leichte bis mittelgradige Angstgefühle, mittelgradiges Insuffizienzerleben, häufig indifferente innere Leere und einen mittelgradig reduzierten Antrieb festgestellt. Gestützt da- rauf schloss Dr. phil. G._____ auf eine Anpassungsstörung mit längerer de- pressiver Reaktion (ICD-10 F43.2) bei Veränderung von sozialen Umstän- den (Umzug, schwere Erkrankung des Vaters, Konflikte mit dem Sozialamt) und eine psychische Verhaltungsstörung durch Cannobinoide [recte: Can- nabinoide] (ICD-10 11/12.2, Abhängigkeitssyndrom). Weiter führt er aus, dass eine detaillierte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht stattgefunden habe, jedoch davon auszugehen sei, dass der Patient aus fachpsychologischer Sicht zumindest eine Teilarbeitsfähigkeit aufweise. Bezüglich des weiteren Vorgehens sei eine Indikation für eine sozialpsychiatrische/psychologische Begleitung indiziert. Hinsichtlich einer Anmeldung im neuen Ambulatorium der Klinik C._____ habe sich der Beschwerdeführer Bedenkzeit -7- ausbedungen. Ein nächster Konsultationstermin bei der Psychiatrischen Dienste F._____ sei für den 14. Februar 2023 vereinbart worden (VB 19 S. 10 f.). 5.2.3. 5.2.3.1. Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts- beschwerdeverfahren sind ergänzende (psychiatrische) Abklärungen an- gezeigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine – von einer sozio- kulturellen Belastungssituation zu unterscheidende – verselbständigte psy- chische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.2.4 mit Hinweis; vgl. BGE 117 V 282 E. 4a S. 283). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass es zur Annahme einer psychiatrisch begründeten Inva- lidität eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wis- senschaftlich anerkannten Klassifikationssystem braucht (BGE 130 V 396 E. 5.3. S. 398), wobei die fachärztlich festgestellte psychische Krankheit nachgewiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen muss (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.). Je stärker psychosoziale Umstände im Einzelfall in den Vordergrund treten und das Beschwerdebild mitbestim- men, desto ausgeprägter muss eine fachärztlich festgestellte psychische Störung von Krankheitswert vorhanden sein. Das klinische Beschwerdebild darf nicht einzig in Beeinträchtigungen bestehen, welche von den belasten- den Faktoren herrühren, sondern hat davon psychiatrisch zu unterschei- dende Befunde zu umfassen (vgl. BGE 145 V 215 E. 6.3 S. 228; BGE 127 V 294 E. 5a S. 299 f.) 5.2.3.2. In Bezug auf die psychischen Beschwerden ist darauf hinzuweisen, dass den Akten nicht entnommen werden kann, dass beim Beschwerdeführer fachärztlich eine psychische Störung diagnostiziert wurde. So hielt die be- handelnde Neurologin des Neurozentrums H._____ in ihrem Bericht an- lässlich der neurologischen Konsultation vom 6. Oktober 2022 lediglich fest, dass der Verdacht auf eine Angst-/depressive Störung gemischt be- stehe (VB 19 S. 16 f.). Die entsprechende Verdachtsdiagnose stellte auch der behandelnde Anästhesiologe in seinem Bericht vom 7. Dezember 2022 (VB 2 S. 1). Weder handelt es sich dabei um qualifizierte psychiatrische Fachärzte, noch erreichen Verdachtsdiagnosen den geforderten Beweis- grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429), weshalb diesbezüglich nicht vom Vorliegen einer fachärztlich schlüssig festgestellten Diagnose ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_79/2017 vom 21. April 2017 E. 3, 9C_512/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3 mit Hinweis auf 9C_1026/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.3). -8- Auch beim den Beschwerdeführer behandelnden Psychologen der Psychi- atrischen Dienste F._____, Dr. phil. G._____ (vgl. E. 5.2.2. hiervor), han- delt es sich nicht um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dieser dem Beschwerdeführer fach- psychologisch zumindest eine Teilarbeitsfähig attestiert hat, wobei es letzt- lich aber die Aufgabe eines Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurtei- len und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich wel- cher Tätigkeiten die versicherte Person arbeits(un)fähig ist (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen). Zudem verweist Dr. phil. G._____ wie schon verschiedene Ärzte zuvor auf diverse den Beschwerdeführer belastende sozioökonomische Faktoren (VB 19 S. 17, 48 S. 2), welche letztlich nicht IV-relevant sind (Urteil des Bundesgerichts 8C_43/2023 vom 29. Novem- ber 2023 E. 5.2), worauf auch der RAD-Arzt Dr. med. B._____ (zumindest implizit) zutreffend hinwies (vgl. E. 3.4. hiervor). Letztlich fehlen in den Akten Hinweise auf die vom Beschwerdeführer mit Dr. phil. G._____ besprochene Anmeldung im Ambulatorium Kli- nik C._____, bezüglich welcher sich der Beschwerdeführer damals noch Bedenkzeit ausbedingte. Auch weitere Berichte der Psychiatrischen Dienste F._____ (etwa bzgl. des darauffolgend geplanten Termins vom 14. Februar 2023) oder einer anderweitigen psychiatrischen Behandlung sind den Akten nicht zu entnehmen und werden vom Beschwerdeführer auch beschwerdeweise nicht eingebracht. Der Beschwerdeführer kann folglich hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden aus dem Fehlen aktueller fachärztlicher Berichte zufolge fehlender entspre- chender Behandlung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ab- leiten (vgl. insbesondere Beschwerde, Ziff. 36), zumal es nicht Aufgabe der Beschwerdegegnerin ist, versicherte Personen einer fachärztlichen Be- handlung zuzuführen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Gleichzeitig ist RAD-Arzt Dr. med. B._____ insoweit zuzustimmen, dass der Verzicht auf eine konsequente und leitlinienge- rechte Behandlung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Be- schwerde, Ziff. 33 ff.) rechtsprechungsgemäss sehr wohl einen Hinweis auf einen geringen effektiven Leidensdruck darstellen kann (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Eine psychiatrisch bedingte Invalidität ist vorliegend damit insgesamt nicht überwiegend wahrscheinlich ausgewiesen. 5.3. 5.3.1. Des Weiteren bringt der Beschwerdeführer vor, dass sich RAD-Arzt Dr. med. B._____ nicht zu der Kopfschmerzthematik geäussert habe und es diesbezüglich einer Beurteilung durch einen Neurologen bedürfe (Be- schwerde, Ziff. 37). -9- 5.3.2. 5.3.2.1. Hinsichtlich der (neurologischen) Kopfschmerz-Beschwerden ergibt sich aus den Akten, dass sich der Beschwerdeführer zwischen dem 15. Oktober 2019 und dem 19. Juli 2021 im Spital E._____ in ambulanter neurologi- scher Behandlung befand (vgl. VB 34, insb. S. 20 ff. und 3 ff.). Anschlies- send sind eine Konsultation vom 13. April 2022 im Neurozentrum des Spi- tals I._____ (VB 18 S. 3 ff.) sowie im Oktober und November 2022 zwei Konsultationen im Neurozentrum H._____ (VB 19 S. 14 ff.) aktenkundig. Wie den Akten entnommen werden kann, berichtete der Beschwerdeführer zu Beginn der Behandlung am 15. Oktober 2019 im Spital E._____ davon, an 30 Tagen im Monat unter Kopfschmerzen zu leiden, wobei diese an 28 Tagen lediglich leicht (VAS 3/10) und ohne Begleitsymptomatik seien und nur an zwei Tagen Exazerbationen der Stärke VAS 8/10 für 4 – 6 Stunden pro Tag, begleitet von Photophobie, Nausea und Erbrechen, auftreten wür- den (VB 34 S. 21). Anlässlich der Behandlung vom 26. Oktober 2020 gab der Beschwerdeführer an, dass sich die Kopfschmerztage mit der Therapie von Indometacin deutlich reduziert hätten und nur noch auftreten würden, wenn er die Medikamente vergesse. Auch die Kopfschmerzintensität hätte sich deutlich reduziert (VAS 4 – 5/10, vormals 6 – 7/10). Nebenwirkungen habe er nicht beobachtet (VB 34 S. 13). Bei der Konsultation vom 13. April 2022 berichtete er sodann von 4 – 5 Kopfschmerztagen pro Monat seit der letzten Verlaufskontrolle im Juli 2021. Dies bei einer Schmerzintensität bis NRS 7/10 ohne Begleitsymptomatik (VB 18 S. 4). Der neurologische Kon- sultationsbericht vom 6. Oktober 2022 hielt schliesslich fest, dass die He- micrania continua rechts unter Indocid gut kontrolliert sei (VB 19 S. 16). Dies wurde in Übrigen auch durch den behandelnden Anästhesiologen im Bericht vom 7. Dezember 2022 bestätigt (VB 2 S. 1 f.). 5.3.2.2. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die (neurologischen) Kopfschmerz-Beschwerden gut unter Kontrolle bekom- men hat. Zudem attestierte keiner der entsprechenden Arztberichte dem Beschwerdeführer auch nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, sofern diese überhaupt beurteilt wurde (teils gar im Gegenteil: VB 34 S. 20; S. 12; S. 7; S. 4). Weitere Hinweise darauf, dass die Kopfschmerzthematik seine Er- werbstätigkeit oder die Tätigkeit in seinem Haushalt beeinträchtigen wür- den, gehen aus den Akten nicht hervor. So ist beispielsweise dem Frage- bogen betreffend Erwerbstätigkeit / Haushalt vom März 2023 zu entneh- men, dass zwar Rücken- und Fussschmerzen aufgrund des Morbus Led- derhose aufträten. Neurologische Beschwerden träten dabei jedoch nicht auf (VB 20 S. 1). Sodann waren Kopfschmerzen oder neurologische Be- schwerden im Allgemeinen im weiteren Verlauf des IV-Verfahrens kein Thema mehr und wurden vom Beschwerdeführer denn auch im Einwand- verfahren nicht erwähnt. Vielmehr bestätigte der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 gegenüber der Beschwerdegegnerin telefonisch selbst, - 10 - dass die neurologische Behandlung (Kopfschmerzen / Migräne) abge- schlossen sei (VB 32). Vor diesem Hintergrund ist eine neurologisch be- gründete Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, ins- besondere wegen Kopfschmerzen, nicht mit überwiegender Wahrschein- lichkeit (vgl. E. 5.2.3.2. hiervor) ausgewiesen. Entsprechend ist kein neuro- logisches Gutachten einzuholen. 5.4. In Bezug auf den Morbus Ledderhose (Beschwerde, Ziff. 38) hielt RAD-Arzt Dr. med. B._____ fest, dass kein Rezidiv dokumentiert sei und einzig fern- liegende Befürchtungen im Rentenverfahren nicht zu berücksichtigen seien (E. 3.4. hiervor). Diesbezüglich stellte der Beschwerdeführer beschwerde- weise eine hausärztliche Stellungnahme "auf diese Behauptung" in Aus- sicht (vgl. Beschwerde, Ziff. 38). Eine solche wurde in der Folge aber nicht ins Recht gelegt, weshalb an der Beurteilung von Dr. med. B._____ letztlich keine Zweifel bestehen. Zudem hat Dr. med. B._____ in seiner Stellung- nahme vom 29. November 2023 (VB 41 S. 1; E. 3.2. hiervor) zu Recht da- rauf hingewiesen, dass die Folgen des Morbus Ledderhose bisher jeweils nicht zu einer längerdauernden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt hätten, was auch für das letzte, im Januar 2024 festgestellte und im Folge- monat operierte Rezidiv (normale Belastung zwei Wochen postoperativ) zutrifft (vgl. VB 50 S. 4 ff.). 5.5. Zusammenfassend erweist sich der für die Beurteilung des Leistungsan- spruchs des Beschwerdeführers massgebende medizinische Sachverhalt im Lichte der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) als rechtsgenüglich erstellt. Weder aus den Ausführungen des Beschwer- deführers noch aus den medizinischen Akten ergeben sich auch nur ge- ringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Einschätzung von RAD-Arzt Dr. med. B._____. Auf weitere Abklärungen und insbesondere auf das Einholen eines polydisziplinären Gutachtens kann in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden, da davon keine entscheidrelevanten weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Be- schwerdeführer in einer angepassten, dem Zumutbarkeitsprofil entspre- chenden Tätigkeit (vgl. E. 3.4. hiervor) zu 100 % arbeitsfähig ist. 6. Was die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Rüge der zu Unrecht abge- lehnten beruflichen Massnahmen betrifft (Beschwerde, Ziff. 43 ff.), ist da- rauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer laut beweiskräftiger Beurtei- lung von RAD-Arzt Dr. med. B._____ (vgl. E. 3. und 5. hiervor) in einer an- gepassten Tätigkeit 100 % arbeitsfähig ist und nicht erkennbar ist, inwiefern bei der Suche nach einer geeigneten, auf das Anforderungsprofil des Be- schwerdeführers zugeschnittenen Arbeitsstelle zusätzliche krankheits- - 11 - bedingte Erschwernisse bestehen sollten. Folglich kann nicht gesagt wer- den, er sei gesundheitsbedingt nicht selbst in der Lage, auf dem ihm offen- stehenden Arbeitsmarkt eine Arbeit zu finden. Dies insbesondere unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass es auch mit der Beschränkung auf leichte körperliche Tätigkeiten noch genügend realistische Beschäftigungs- möglichkeiten auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_345/2016 vom 1. September 2016 E. 3.2 und E. 5, 8C_25/2012 vom 3. Juli 2012 E. 4.2). Ist aber die fehlende berufliche Ein- gliederung nicht auf gesundheitlich bedingte Schwierigkeiten bei der Stel- lensuche zurückzuführen, fallen etwaige berufliche Eingliederungsmass- nahmen nicht in die Zuständigkeit der Invalidenversicherung, sondern al- lenfalls in die Zuständigkeit der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_485/2021 vom 23. Dezember 2021 E. 5; 9C_184/2022 vom 6. Februar 2023 E. 3, insb. E. 3.3.1.; 8C_288/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 10 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen damit im Ergebnis zu Recht verneint. 7. 7.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da diesem die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 7.3. Der Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG) 7.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der der Rechtsvertretung ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. - 12 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'500.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf §12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, MLaw Leo Sigg, Rechtsanwalt, Aarau, nach Eintritt der Rechtskraft das Honorar von Fr. 2'500.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 13 - Aarau, 17. Dezember 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Siegenthaler