5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzender Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfe und danach darüber verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.