_ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2024, eine psychiatrische Behandlung wahr, wie dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 30. März 2023 zu entnehmen ist (VB 59 S. 3 ff.). Des Weiteren wurde in dem Bericht die Diagnose eines Abhängigkeitssyndroms (ICD-10 F10.2) gestellt, während zum Zeitpunkt der Verfügung vom 3. März 2023 diesbezüglich wie erwähnt noch keine medizinischen Befunde vorlagen. Damit liegen Anhaltspunkte einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor, weshalb es ihm gelungen ist eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung zumindest glaubhaft zu machen.