Dabei verkennt sie jedoch, dass (wie oben ausgeführt, vgl. E. 4.1) das Bundesgericht, wie auch das Versicherungsgericht davon ausgingen, dass keine fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen in den Akten vorhanden seien, betreffend die Alkoholproblematik keine Medikation zur Anwendung gelange und keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen würden. Nach der als Referenzzeitpunkt geltenden Verfügung vom 3. März 2023 nahm der Beschwerdeführer indes, entgegen den Ausführungen von Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2024, eine psychiatrische Behandlung wahr, wie dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 30. März 2023 zu entnehmen ist (VB 59 S. 3 ff.).