4. 4.1. Das Versicherungsgericht führte im Urteil VBE.2023.175 vom 19. Oktober 2023 unter anderem aus, in den der Verfügung vom 3. März 2023 zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen seien keine fachärztlich-psychiatri- schen Beurteilungen vorhanden gewesen. Der behandelnde Arzt Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe in seinem Bericht vom 1. Februar 2023 (VB 49) sodann darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sich aktuell weder in einer psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung befinde noch Psychopharmaka oder Medikamente bezüglich der Alkoholproblematik einnehme (VB 58 S. 6).