3.2. Dr. med. B._____ nahm am 31. Oktober 2024 zu den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen Stellung. Seiner Einschätzung zufolge habe eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 3. März 2023) nicht glaubhaft gemacht werden können. Es werde nicht aufgezeigt, wie sich der anfangs geäusserte Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode habe erhärten lassen. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyndrom) seien bereits seit längerem bekannt und seien sogar im Bundesgerichtsurteil vom 3. April 2024 betreffend die Verfügung vom 3. März 2023 final abgehandelt worden. Weder med. pract. E.___