2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertreter zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 4. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Gaël Jenoure, Rechtsanwalt, Aarau zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. -3- Das Versicherungsgericht erkennt: