1.2. Zwischenzeitlich meldete sich der Beschwerdeführer bereits am 22. November 2023 erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin konsultierte daraufhin ihren RAD und trat sodann nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 9. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten.