Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2020 insbesondere unter Hinweis auf Rückenschmerzen und psychische Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und verneinte anschliessend einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 3. März 2023. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.175 vom 19. Oktober 2023; Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2023 vom 3. April 2024).