Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.29 / pm / bs Art. 62 Urteil vom 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____, führer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Gaël Jenoure, Rain 63, 5000 Aarau Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 9. Dezember 2024) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer meldete sich im Oktober 2020 ins- besondere unter Hinweis auf Rückenschmerzen und psychische Be- schwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (be- rufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin nahm daraufhin Rücksprache mit ihrem Re- gionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und verneinte anschliessend einen Ren- tenanspruch mit Verfügung vom 3. März 2023. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.175 vom 19. Oktober 2023; Urteil des Bundesgerichts 8C_790/2023 vom 3. April 2024). 1.2. Zwischenzeitlich meldete sich der Beschwerdeführer bereits am 22. November 2023 erneut zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegeg- nerin konsultierte daraufhin ihren RAD und trat sodann nach durchgeführ- tem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung vom 9. Dezember 2024 sei aufzuheben und die Be- schwerdegegnerin sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers einzutreten. 2. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit dem unterzeichneten Advokaten als Rechtsvertre- ter zu bewilligen. 3. Unter o/e-Kostenfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 30. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Am 4. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer erneut Stellung. 2.4. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Gaël Je- noure, Rechtsanwalt, Aarau zu seinem unentgeltlichen Vertreter ernannt. -3- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 77) zu Recht nicht auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers vom 22. November 2023 (VB 59) eingetreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezü- gers um mindestens fünf Prozentpunkte ändert oder auf 100 Prozent er- höht. Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu be- einflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). 2.2. Wird eine Neuanmeldung eingereicht, ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwandes des Versicherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV). Nach Eingang der Neuanmeldung ist die Verwaltung somit zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person über- haupt glaubhaft sind (Eintretensvoraussetzung; vgl. BGE 109 V 108 E. 2a und b S. 114 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind viel- mehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Über- zeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letz- ten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung ein- getreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 -4- E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter ande- rem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück- liegt (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozi- alversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 2.3. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung kein Eintretenstatbestand glaubhaft gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beige- bracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versi- cherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen und mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebe- nenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Nach Fristablauf eingereichte Unterlagen gelten grundsätzlich als verspätet und werden nicht mehr be- rücksichtigt. Anders verhält es sich dann, wenn die IV-Stelle die im Vorbe- scheidverfahren aufgelegten medizinischen Berichte selber in die Begrün- dung der Nichteintretensverfügung einbezieht. In diesem Fall sind diese, nicht aber die im kantonalen Beschwerdeverfahren neu eingereichten Un- terlagen bei der Beurteilung der Frage, ob veränderte tatsächliche Verhält- nisse glaubhaft gemacht worden sind, zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_647/2019 vom 31. Januar 2020 E. 2.2). 2.4. 2.4.1. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 2.4.2. Referenzzeitpunkt bildet vorliegend die Verfügung vom 3. März 2023 (VB 51), welche durch das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2023.175 vom 19. Oktober 2023 (VB 58) und in der Folge durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_790/2023 vom 3. April 2024 (VB 63) bestätigt wurde. Der Ver- fügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie -5- und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. Februar 2022 zu- grunde. Dieser führte zusammengefasst aus, es bestünden Rhizarthrosen beidseits, eine leichte Tendovaginitis de Quervain im 1. Strecksehnenfach links und eine Stammnervenkompressionssymptomatik des Nervus medi- anus und Nervus ulnaris beidseits. Diese Diagnosen hätten zu keinem Zeit- punkt zu Funktionseinbussen oder einer längerdauernden Arbeitsunfähig- keit geführt. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit attestiert worden, was aufgrund des durchgängigen Fehlens von mit fachbezogenen objektivierbaren pathologischen Befunden verknüpften körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen nachvollziehbar sei (VB 37 S. 2). An seiner Einschätzung hielt Dr. med. B._____ sodann in seinem Be- richt vom 11. Februar 2023 fest (VB 50). 3. 3.1. Mit der Neuanmeldung vom 22. November 2023 (VB 59 S. 1) reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Bericht von Dr. med. C._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Dienste D._____, vom 30. März 2023 ein. Diese stellte als Diagnosen Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2) sowie einen Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1; VB 59 S. 3 f.). Ebenfalls reichte der Beschwerdeführer (nach gewährter Fristerstreckung) einen Bericht von med. pract. E._____ vom 8. Juli 2024 ein, in welchem dieser dieselben Diagnosen stellte (VB 68). 3.2. Dr. med. B._____ nahm am 31. Oktober 2024 zu den vom Beschwerdefüh- rer eingereichten Unterlagen Stellung. Seiner Einschätzung zufolge habe eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 3. März 2023) nicht glaubhaft gemacht werden können. Es werde nicht aufgezeigt, wie sich der anfangs geäusserte Ver- dacht auf eine mittelgradige depressive Episode habe erhärten lassen. Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol (Abhängigkeitssyn- drom) seien bereits seit längerem bekannt und seien sogar im Bundesge- richtsurteil vom 3. April 2024 betreffend die Verfügung vom 3. März 2023 final abgehandelt worden. Weder med. pract. E._____ noch die Assistenz- psychologin F._____ verfügten über das erweiterte fachlich diagnostische Repertoire, um eine fachärztlich gestellte Diagnose nach einem wissen- schaftlich anerkannten Klassifikationssystem stellen zu können. Es könne (erneut) festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht in psy- chotherapeutisch-psychiatrischer Behandlung befinde und es sei keine fachärztlich festgestellte psychische Krankheit dokumentiert, die nachge- wiesenermassen die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hätte beeinträchtigen können (VB 76 S. 3). -6- 4. 4.1. Das Versicherungsgericht führte im Urteil VBE.2023.175 vom 19. Oktober 2023 unter anderem aus, in den der Verfügung vom 3. März 2023 zugrunde liegenden medizinischen Unterlagen seien keine fachärztlich-psychiatri- schen Beurteilungen vorhanden gewesen. Der behandelnde Arzt Dr. med. G._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, habe in seinem Bericht vom 1. Februar 2023 (VB 49) sodann darauf hingewiesen, dass der Be- schwerdeführer sich aktuell weder in einer psychiatrischen bzw. psycho- therapeutischen Behandlung befinde noch Psychopharmaka oder Medika- mente bezüglich der Alkoholproblematik einnehme (VB 58 S. 6). Das Bun- desgericht führte in seinem Urteil 8C_790/2023 vom 3. April 2024 in E. 5.1 aus, es sei nicht zu beanstanden, dass das Versicherungsgericht das Vor- liegen von Anhaltspunkten für eine krankheitswertige, d.h. von den reakti- ven, invaliditätsfremden Geschehen auf psychosoziale Belastungsfaktoren abgrenzbare psychische Störung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verneint habe (VB 63 S. 6). 4.2. Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, die Alkoholproblematik des Beschwerdeführers sei seit längerem bekannt und sei auch bereits im Bundesgerichtsurteil (8C_790/2023 vom 3. April 2024) abgehandelt worden. Dabei verkennt sie jedoch, dass (wie oben aus- geführt, vgl. E. 4.1) das Bundesgericht, wie auch das Versicherungsgericht davon ausgingen, dass keine fachärztlich-psychiatrischen Beurteilungen in den Akten vorhanden seien, betreffend die Alkoholproblematik keine Medi- kation zur Anwendung gelange und keine Anhaltspunkte für eine psychi- sche Erkrankung vorliegen würden. Nach der als Referenzzeitpunkt gelten- den Verfügung vom 3. März 2023 nahm der Beschwerdeführer indes, ent- gegen den Ausführungen von Dr. med. B._____ in seinem Bericht vom 31. Oktober 2024, eine psychiatrische Behandlung wahr, wie dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 30. März 2023 zu entnehmen ist (VB 59 S. 3 ff.). Des Weiteren wurde in dem Bericht die Diagnose eines Abhängig- keitssyndroms (ICD-10 F10.2) gestellt, während zum Zeitpunkt der Verfü- gung vom 3. März 2023 diesbezüglich wie erwähnt noch keine medizini- schen Befunde vorlagen. Damit liegen Anhaltspunkte einer massgeblichen Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vor, wes- halb es ihm gelungen ist eine anspruchserhebliche Tatsachenänderung zu- mindest glaubhaft zu machen. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2024 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den -7- Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfe und danach darüber ver- füge. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 5.3. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der richterlich festzusetzenden Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG), denn die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergänzen- der Abklärungen gilt als anspruchsbegründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen, damit diese den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers prüfe und danach darüber verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Par- teikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'500.00 zu bezahlen. -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 28. Mai 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier