Aufgrund des Dargelegten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers eingeholt hat und gestützt auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in dessen angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen ist. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2025 somit sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente als auch auf Integrationsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu Recht verneint.