Dass er sich nun in psychiatrischer Behandlung befindet, wird von ihm jedoch nicht dargetan, mithin reichte er beschwerdeweise auch keine entsprechenden fachärztlich-psychiatrischen Berichte ein. Aus dem Umstand, dass mangels einer fachärztlichen Behandlung kaum Befunde aktenkundig sind, kann er jedoch nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Aufgrund des Dargelegten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers eingeholt hat und gestützt auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. med. C.__