Hinweis auf BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 5), wäre ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers zum Nachweis eines psychischen Gesundheitsschadens allerdings ohnehin ungeeignet gewesen. Der Beschwerdeführer bemängelt lediglich, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht seines Hausarztes eingeholt habe. Dass er sich nun in psychiatrischer Behandlung befindet, wird von ihm jedoch nicht dargetan, mithin reichte er beschwerdeweise auch keine entsprechenden fachärztlich-psychiatrischen Berichte ein.