4.3. Betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand führt der Beschwerdeführer aus, er habe beim telefonischen Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2024 angegeben, dass er zusammen mit seinem Hausarzt "auf der Suche nach einem Psychiater/Psychotherapeuten" sei (vgl. VB 16 S. 1). Zwar ist kein hausärztlicher Bericht aktenkundig. Da zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem erforderlich ist (BGE 141 V 281 S. 3.2 S. 289 mit -5-