Anlässlich des telefonischen Erstgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2024 gab der Beschwerdeführer denn auch an, seine bisherige Tätigkeit als Berufsschullehrer sei ihm noch in einem 100%-Pensum möglich, sobald er psychisch wieder fit genug sei. Er möchte nur mehr Rückendeckung vom Arbeitgeber haben als bei der letzten Stelle (VB 16 S. 2).