4.2. Der Beschwerdeführer bringt keine sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswirkenden somatischen Beschwerden vor. Diesbezüglich begründete RAD- Arzt Dr. med. C._____ in seiner Aktennotiz vom 12. Mai 2025 auch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Anlässlich des telefonischen Erstgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2024 gab der Beschwerdeführer denn auch an, seine bisherige Tätigkeit als Berufsschullehrer sei ihm noch in einem 100%-Pensum möglich, sobald er psychisch wieder fit genug sei.