Aus der Aktennotiz des Telefongesprächs vom 28. November 2024 mit der Beschwerdegegnerin ergebe sich zudem, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die psychische Problematik zurückzuführen sei. Dies lege den Schluss nahe, dass der Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ein somatischer gewesen sei, sondern dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit leide (Beschwerde S. 5 f.).