4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der RAD-Arzt Dr. med. C._____ sei in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2025 [recte: 12. Mai 2025] lediglich auf die somatische Problematik eingegangen, welche jedoch nicht Grund für die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfähigkeit gewesen sei (Beschwerde S. 4). Ein Bericht der Hausärztin sei von der Beschwerdegegnerin nie eingefordert worden. Aus der Aktennotiz des Telefongesprächs vom 28. November 2024 mit der Beschwerdegegnerin ergebe sich zudem, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die psychische Problematik zurückzuführen sei.