Aus dem Protokoll bezüglich des Telefonats (telefonisches Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin) vom 28. November 2024 (vgl. VB 16) gehe hervor, dass es sich lediglich um eine arbeitsplatzbezogene Problematik gehandelt habe. Eine fachspezifische Diagnostik und/oder Therapie "bot sich zu keinem Zeitpunkt an". Kein einziges Ergebnis aus den bildgebenden Verfahren habe die Behandler zu einer Therapie, die an den Ursachen ansetze, veranlasst. Gesamthaft liege kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden vor (VB 39).