Die vom Beschwerdeführer am 11. März 2025 geschilderten Schmerzen in Arm und Schulter, im Rücken und in der Halswirbelsäule beruhten auf subjektiver Sinneswahrnehmung und seien "ebenso wie Bagatellunfallmeldungen, ein Schadensfallbericht der Suva oder das Curriculum Vitae zur Veranschaulichung einer Erwerbsbiografie, nicht geeignet, die angemeldeten gesundheitlichen Einschränkungen zu objektivieren". Aus dem Protokoll bezüglich des Telefonats (telefonisches Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin) vom 28. November 2024 (vgl. VB 16) gehe hervor, dass es sich lediglich um eine arbeitsplatzbezogene Problematik gehandelt habe.