Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2025.292 / pm / nl Art. 157 Urteil vom 26. November 2025 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichter Roth Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Monica Armesto, Advokatin, Hauptstrasse 31, Postfach, 5070 Frick Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Beigeladene Pensionskasse B._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 4. Juni 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1974 geborene Beschwerdeführer war zuletzt als Berufskunde-Lehrer tätig und meldete sich am 14. November 2024 unter Hinweis auf Schulter- beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen (Berufliche Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nach entsprechenden Abklärungen und Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) verneinte die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2025 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Da- tum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbe- gehren: "1. Die Verfügung vom 4. Juni 2025, zugestellt am 7. Juni 2025, sei aufzu- heben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Be- schwerdeführer Leistungen der Invalidenversicherung (Eingliederungs- massnahmen, allenfalls Rentenleistungen nach Ablauf des Wartejah- res) auszurichten. 2. Eventualiter sei die Verfügung vom 4. Juni 2025 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheide. 3. Unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 8. August 2025 wurde die aus den Akten erkennbare berufliche Vorsorgeeinrichtung des Beschwerdefüh- rers beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beigeladene liess sich in der Folge nicht vernehmen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Leistungsan- spruch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juni 2025 (Vernehm- lassungsbeilage [VB 42]) zu Recht verneint hat. 2. Der angefochtenen Verfügung lag in medizinischer Hinsicht im Wesentli- chen die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. C._____, Facharzt für Or- thopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 12. Mai 2025 zugrunde. Zusammengefasst führte dieser aus, mit Blick auf die "möglicherweise" am 30. Juli 2023 [...] erlittene Schulterluxation rechts hätten bereits bei der Erstkonsultation am 31. August 2023 keine Funkti- onsdefizite verifiziert werden können. Des Weiteren seien ein halbes Jahr nach der Prellung der Lendenwirbelsäule vom 15. Juli 2024 klinisch keine Pathologien mehr dokumentiert worden. Die bildgebend beschriebene tief- lumbale Facettengelenksarthrose könne klar nicht als relevanter Gesund- heitsschaden oder organisches Substrat der vom Beschwerdeführer ge- schilderten Beschwerden qualifiziert werden. Die vom Beschwerdeführer am 11. März 2025 geschilderten Schmerzen in Arm und Schulter, im Rü- cken und in der Halswirbelsäule beruhten auf subjektiver Sinneswahrneh- mung und seien "ebenso wie Bagatellunfallmeldungen, ein Schadensfall- bericht der Suva oder das Curriculum Vitae zur Veranschaulichung einer Erwerbsbiografie, nicht geeignet, die angemeldeten gesundheitlichen Ein- schränkungen zu objektivieren". Aus dem Protokoll bezüglich des Telefo- nats (telefonisches Erstgespräch mit der Beschwerdegegnerin) vom 28. November 2024 (vgl. VB 16) gehe hervor, dass es sich lediglich um eine arbeitsplatzbezogene Problematik gehandelt habe. Eine fachspezifi- sche Diagnostik und/oder Therapie "bot sich zu keinem Zeitpunkt an". Kein einziges Ergebnis aus den bildgebenden Verfahren habe die Behandler zu einer Therapie, die an den Ursachen ansetze, veranlasst. Gesamthaft liege kein leistungsbegründender Gesundheitsschaden vor (VB 39). 3. 3.1. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). -4- 3.2. Eine reine Aktenbeurteilung ist nicht an sich schon unzuverlässig. Entschei- dend ist, ob genügend Unterlagen aufgrund anderer persönlicher Untersu- chungen vorliegen, die ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben. Der medizinische Sachverständige muss sich insgesamt aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein lückenloses Bild machen können (Urteile des Bundesgerichts 8C_889/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3.1 und U 224/06 1. November 2007 E. 3.5; je mit Hinweisen). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, der RAD-Arzt Dr. med. C._____ sei in seiner Beurteilung vom 15. Mai 2025 [recte: 12. Mai 2025] lediglich auf die somatische Problematik eingegangen, wel- che jedoch nicht Grund für die von der Hausärztin attestierte Arbeitsunfä- higkeit gewesen sei (Beschwerde S. 4). Ein Bericht der Hausärztin sei von der Beschwerdegegnerin nie eingefordert worden. Aus der Aktennotiz des Telefongesprächs vom 28. November 2024 mit der Beschwerdegegnerin ergebe sich zudem, dass die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in erster Linie auf die psychische Problematik zurückzuführen sei. Dies lege den Schluss nahe, dass der Grund für die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht ein somatischer gewesen sei, sondern dass der Beschwerdeführer unter psy- chischen Beeinträchtigungen mit Auswirkung auf seine Arbeitsfähigkeit leide (Beschwerde S. 5 f.). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt keine sich auf seine Arbeitsfähigkeit auswir- kenden somatischen Beschwerden vor. Diesbezüglich begründete RAD- Arzt Dr. med. C._____ in seiner Aktennotiz vom 12. Mai 2025 auch nach- vollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen nicht in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Anlässlich des telefonischen Erstgesprächs mit der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2024 gab der Beschwerdeführer denn auch an, seine bisherige Tätigkeit als Berufs- schullehrer sei ihm noch in einem 100%-Pensum möglich, sobald er psy- chisch wieder fit genug sei. Er möchte nur mehr Rückendeckung vom Ar- beitgeber haben als bei der letzten Stelle (VB 16 S. 2). 4.3. Betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand führt der Beschwerde- führer aus, er habe beim telefonischen Erstgespräch mit der Beschwerde- gegnerin vom 28. November 2024 angegeben, dass er zusammen mit sei- nem Hausarzt "auf der Suche nach einem Psychiater/Psychotherapeuten" sei (vgl. VB 16 S. 1). Zwar ist kein hausärztlicher Bericht aktenkundig. Da zur Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem erforderlich ist (BGE 141 V 281 S. 3.2 S. 289 mit -5- Hinweis auf BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 5), wäre ein Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers zum Nachweis eines psychischen Gesundheits- schadens allerdings ohnehin ungeeignet gewesen. Der Beschwerdeführer bemängelt lediglich, dass die Beschwerdegegnerin keinen Bericht seines Hausarztes eingeholt habe. Dass er sich nun in psychiatrischer Behand- lung befindet, wird von ihm jedoch nicht dargetan, mithin reichte er be- schwerdeweise auch keine entsprechenden fachärztlich-psychiatrischen Berichte ein. Aus dem Umstand, dass mangels einer fachärztlichen Be- handlung kaum Befunde aktenkundig sind, kann er jedoch nicht ableiten, dass die Beschwerdegegnerin den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_210/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.1.2). Aufgrund des Dargelegten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin keinen Bericht des Hausarztes des Beschwerdeführers eingeholt hat und gestützt auf die schlüssige Stellungnahme von Dr. med. C._____ vom 12. Mai 2025 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Be- schwerdeführers sowohl in dessen angestammten als auch in einer ange- passten Tätigkeit ausgegangen ist. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens hat die Beschwer- degegnerin mit Verfügung vom 4. Juni 2025 somit sowohl einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente als auch auf Integrationsmassnah- men (Art. 8 Abs. 1 IVG; Art. 8 Abs. 1 ATSG) zu Recht verneint. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 800.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 5.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. -6- Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 26. November 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Meier