S. 264 f.). Dabei sind der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin – sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit unter Berücksichtigung des konkreten Tätigkeitsprofils wie auch in einer (allenfalls) leidensangepassten Tätigkeit – unter konkreter Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten neu zu bestimmen. Anschliessend hat die Beschwerdegegnerin erneut über das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin zu verfügen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2025 aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.