5.3. Insgesamt bestehen in Anbetracht der strengen Anforderungen an reine Aktenbeurteilungen durch versicherungsinterne medizinische Fachperso- -7- nen als Beweisgrundlage (vgl. E. 4.2. f. hiervor) nach dem Dargelegten zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____ vom 2. Dezember 2024 (VB 30). Der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin lässt sich daher gestützt darauf nicht abschliessend beurteilen. Eine solche abschliessende versicherungsmedizinische Beurteilung lassen aber auch die vorliegenden Berichte der behandelnden Ärzte nicht zu.