_ (E. 3.4. hiervor) selbst im Juni 2025 noch als nicht möglich. Sodann erscheint auch fraglich, ob Dr. med. C._____ sich ausreichend mit den konkreten Anforderungen der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Fahrlehrerin auseinandersetzte. So hat Dr. med. C._____ die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit jener in einer leidensangepassten Tätigkeit gleichgestellt (vgl. E. 3.4. hiervor), womit er die angestammte Tätigkeit als Fahrlehrerin faktisch als optimal leidensangepasst erachtet hat.