Der Arztbericht ist dennoch zu berücksichtigen, da die darin gemachten Ausführungen auch den vor Erlass der Verfügung festgestellten ("[s]eit der Hochdosischemotherapie") und damit für den entsprechenden Entscheid massgeblichen Gesundheitszustand beschreiben (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; Urteil des Bundesgerichts 9C_175/2018 vom 16. April 2018 E. 3.3.2).