5. 5.1. Vorbemerkend ist darauf hinzuweisen, dass der von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August 2025 eingereichte Bericht des Spitals E._____ vom 30. Juni 2025 (vgl. E. 3.5. hiervor) erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2025 erstellt wurde, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 143 V 409 E. 2.1 S. 411). Der Arztbericht ist dennoch zu berücksichtigen, da die darin gemachten Ausführungen auch den vor Erlass der Verfügung festgestellten ("[s]eit der Hochdosischemotherapie") und damit für den entsprechenden Entscheid massgeblichen Gesundheitszustand beschreiben (vgl. BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243;