Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche jener in der angestammten Tätigkeit (VB 30 S. 3). Gestützt auf diesen Bericht erliess die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 15. April 2025 (VB 37, insb. S. 4), nach welcher sich letztlich auch die vorliegend angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2025 richtet (VB 38).