Es könne daher in der angestammten Tätigkeit als Fahrlehrerin (vgl. VB 30 S. 1) – nach einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 3. Juli 2023 bis Ende 2024 – ab dem 1. Januar 2025 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % angenommen werden, steigerbar innert zwei Monaten auf ein Pensum von 80 %. Die Einschränkung von 20 % sei durch eine anhaltende Müdigkeit, einen vermehrten Pausenbedarf und eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit nach Chemotherapie begründet. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit entspreche jener in der angestammten Tätigkeit (VB 30 S. 3).