3.4. In seiner Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 (VB 30) hielt RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Praktischer Arzt, im Wesentlichen fest, mit dem diffusen grosszelligen B-Zell- Lymphom bestehe bei der Beschwerdeführerin ein Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, welcher eine längerdauernde oder anhaltende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit medizinisch plausibel begründe. Versicherungsmedizinisch seien die Einschränkungen nach der Hochdosis-Chemo- therapie und Stammzelltransplantation nachvollziehbar.