1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Mai 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 38) in Verbindung mit jener vom 15. April 2025 (VB 37) zu Recht den Anspruch auf eine ganze Rente per 1. April 2025 auf eine 50%ige IV-Rente reduzierte und per 1. Juni 2025 den Rentenanspruch aufhob. -3-