4. Aufgrund des Gesagten bestehen keine Gründe, welche eine Befreiung von der Beitragspflicht in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. April 2023 bis 16. April 2025 rechtfertigen würden. Mangels Erfüllung der Beitragszeit hat der Beschwerdegegner mit angefochtenem Einspracheentscheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung damit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).