"seit 2020 und bis auf weiteres […] in ärztlicher Behandlung befindet" (Arztbestätigung von Dr. med. univ. B._____ vom 19. Mai 2025 in VB 52) reicht für eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht aus, wird dadurch doch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer während mehr als 12 Monaten aufgrund Krankheit an der Erfüllung der Beitragspflicht verhindert worden wäre. Der Beschwerdeführer gab im Übrigen am 8. Mai 2025 selbst an, er sei im Zeitraum vom 17. April 2023 bis 16. April 2025 nicht erwerbstätig gewesen, habe über kein Einkommen verfügt, und es lägen im genannten Zeitraum keine ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeiten vor (VB 90).