bis zum 26. Mai 2023 befand sich der Beschwerdeführer sodann in stationärer Behandlung in der Klinik D._____ (vgl. den entsprechenden Austrittsbericht vom 16. Juni 2023 in VB 7 ff.). Damit war der Beschwerdeführer aufgrund des stationären Aufenthalts lediglich für rund einen Monat verhindert, einer Arbeit nachzugehen. Weitere Hinweise, wonach der Beschwerdeführer aufgrund Krankheit die Beitragszeit nicht hätte erfüllen können, sind nicht aktenkundig. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer gemäss Dr. med. univ. B._____ "seit 2020 und bis auf weiteres […] in ärztlicher Behandlung befindet" (Arztbestätigung von Dr. med. univ.