2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4) zu Recht verneint hat.