1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich beim Beschwerdegegner am 28. April 2025 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. April 2025 an. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 verneinte der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. April 2025 wegen fehlender Erfüllung der Beitragszeit bzw. fehlenden Gründen für die Befreiung von deren Erfüllung. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025 ab.