Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.282 / pm / GM Art. 141 Urteil vom 20. Oktober 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Meier Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- AWA - Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Aargau, Rain 53, gegner 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AVIG (Einspracheentscheid vom 16. Juni 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1963 geborene Beschwerdeführer meldete sich beim Beschwerdegeg- ner am 28. April 2025 zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 17. April 2025 an. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 verneinte der Be- schwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 17. April 2025 wegen fehlender Erfüllung der Beitragszeit bzw. fehlenden Gründen für die Befreiung von deren Erfüllung. Die dagegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Ein- spracheentscheid vom 16. Juni 2025 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juni 2025 frist- gerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des ange- fochtenen Entscheides sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädi- gung. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 10. Juli 2025 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung mit Einspracheent- scheid vom 16. Juni 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 4) zu Recht ver- neint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 13 AVIG) oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 14 AVIG). Nach Art. 9 Abs. 1 AVIG gelten – soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht – für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rah- menfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ers- ten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG); die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG). -3- 2.2. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Bestim- mung bezieht sich auf die Beitragspflicht und setzt daher grundsätzlich die Ausübung einer in der Schweiz beitragspflichtigen Beschäftigung voraus (BGE 139 V 88 E. 3.1 S. 91; 128 V 182 E. 3b S. 186). Angerechnet werden auch die in Art. 13 Abs. 2 lit. a bis d AVIG genannten Zeiten, Dienste und Arbeitsunterbrüche. 2.3. Personen sind von der Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wenn sie innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeits- verhältnis standen und die Beitragszeit wegen einer Schulausbildung, Um- schulung oder Weiterbildung, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (lit. a); wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Un- fall (Art. 4 ATSG) oder Mutterschaft (Art. 5 ATSG), sofern sie während die- ser Zeit Wohnsitz in der Schweiz hatten (lit. b); oder wegen eines Aufent- haltes in einer schweizerischen Haft- oder Arbeitserziehungsanstalt oder in einer ähnlichen schweizerischen Einrichtung (lit. c), nicht erfüllen konnten. 2.4. Nach der Rechtsprechung muss beim gesetzlichen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichter- füllung der Beitragszeit und dem Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hin- dernis mehr als zwölf Monate bestanden haben muss. Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert damit eine durch Krankheit, Unfall oder Mutterschaft be- dingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei Arbeits- unfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG; BGE 141 V 625 E. 2 S. 627 mit Hinweisen auf BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280 und E. 2.4 S. 283 sowie 130 V 229 E. 1.2.3 S. 231). 3. Den Akten ist ein Arztzeugnis des Kantonsspitals Aarau vom 22. Mai 2025 sowie eines von Dr. med. univ. B._____, Arztpraxis C._____, vom 10. Juni 2025, zu entnehmen, in welchen dem Beschwerdeführer eine 100%ige Ar- beitsunfähigkeit vom 1. Mai bis zum 1. Juni 2025 bzw. vom 7. Juni bis zum 30. Juni 2025 attestiert wurde (VB 29, 31). Diese Zeiträume liegen indes ausserhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit, welche von 17. April 2023 bis zum 16. April 2025 dauerte (bei Anmeldung am 17. April 2023 [VB 102 und insbesondere 94]; vgl. zur Rahmenfrist E. 2.1. hiervor). Vom 20. April -4- bis zum 26. Mai 2023 befand sich der Beschwerdeführer sodann in statio- närer Behandlung in der Klinik D._____ (vgl. den entsprechenden Austritts- bericht vom 16. Juni 2023 in VB 7 ff.). Damit war der Beschwerdeführer aufgrund des stationären Aufenthalts lediglich für rund einen Monat verhin- dert, einer Arbeit nachzugehen. Weitere Hinweise, wonach der Beschwer- deführer aufgrund Krankheit die Beitragszeit nicht hätte erfüllen können, sind nicht aktenkundig. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer ge- mäss Dr. med. univ. B._____ "seit 2020 und bis auf weiteres […] in ärztli- cher Behandlung befindet" (Arztbestätigung von Dr. med. univ. B._____ vom 19. Mai 2025 in VB 52) reicht für eine Befreiung von der Beitragspflicht nicht aus, wird dadurch doch nicht belegt, dass der Beschwerdeführer wäh- rend mehr als 12 Monaten aufgrund Krankheit an der Erfüllung der Bei- tragspflicht verhindert worden wäre. Der Beschwerdeführer gab im Übrigen am 8. Mai 2025 selbst an, er sei im Zeitraum vom 17. April 2023 bis 16. April 2025 nicht erwerbstätig gewesen, habe über kein Einkommen verfügt, und es lägen im genannten Zeitraum keine ärztlich attestierten Arbeitsun- fähigkeiten vor (VB 90). 4. Aufgrund des Gesagten bestehen keine Gründe, welche eine Befreiung von der Beitragspflicht in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 17. April 2023 bis 16. April 2025 rechtfertigen würden. Mangels Erfüllung der Bei- tragszeit hat der Beschwerdegegner mit angefochtenem Einspracheent- scheid einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädi- gung damit zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist da- her abzuweisen. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 5.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und dem Beschwerdegegner aufgrund seiner Stellung als So- zialversicherungsträger (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. -5- 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 20. Oktober 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Meier