Weitere Abklärungen, insbesondere die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde, Ziff. 19), versprechen keine zusätzlichen wesentlichen Erkenntnisse, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94) zu verzichten ist. 4.2.3. Zusammenfassend rechtfertigt sich vorliegend angesichts der psychogenen Hörstörung der Beschwerdeführerin keine Hörgeräteversorgung durch die IV und damit erst recht keine Härtefallversorgung nach Ziff. 5.07.2 des Anhangs der HVI und Rz. 2052 ff. KHMI. Die Verfügung vom 18. Dezember 2024 (VB 20 S. 12 f.) ist damit nicht zu beanstanden. -7-